Wir mussten uns leider trennen. RIP

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Sie waren schon da als wir 1985 das Haus gekauft in unseren Besitz übergangen ist, haben Stürme , Schnee und Hitzewellen überlebt. Waren grandiose Schattenspender. Doch nun nach mehr als 40 Jahren traten sie ihre letzte Reise nun an. Einige hatten kleine Besucher und kämpften um Ihr leben, aber das bluten half nicht mehr. Einige wurden trotz pflege immer brauner und verloren selbst im Frühjahr Nadeln. Doch dies alles ließ sie nicht verzagen. Doch einem Faktor konnten Sie nicht überleben. Den Menschen und seine Werkzeuge. Tiefbauarbeiten und Flachwurzler vertrugen sich nicht, Zumindest wenn die Bauarbeiten einfach nur per Bagger ohne Rücksicht auf Ihr Wurzelwerk durchgeführt worden und beschädigte Wurzeln , sofern wie nicht ganz gekappt waren, tagelang in der Sonne offen lagen, konnten sie nicht mehr heilen. Und da sie sich nicht an Grundstücksgrenzen hielten, waren sie auch manchem Menschen ein Dorn im Auge. Einige haben sie mit Verlust ihrer Äste überlebt über wenn die Nachbarpflanzen herausgerissen und auch gebaggert wird, kam jede Hilfe zu spät. Wenn man einen Baum nur durch anbringen einer Halteleine ohne Spannung zum umstürzen bringt, ist leider alles zu spät. Auch wenn es uns persönlich egal gewesen wäre, wenn der ein oder andere unserer Freunde sich gen Nachbar neigt, wäre der Ärger immens gewesen.
Und da wir in der Verpflichtung stehen, die Verkehrssicherheit der Bäume zu gewährleisten und ein beschädigtes Wurzelwerk ist in diesem Fall suboptimal. (Naja , wenn die nicht auf mein Grundstück fallen würden …, Böse Gedanken .)
Aber es gibt ja Gesetze die dieses Regeln

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

§910 BGB

Aber was bedeutet nun beeinträchtigen. Ist das schon , wenn die Wurzeln rüber wachsen oder erst wenn die z.B. in den Abwasserkanal oder Versorgungsleitungen eindringen oder Platten/Wege anheben. Manchem reicht die erste Variante schon auf um nervend zu werden. Aber wehe man macht es ohne den Nachbarn zu informieren, dann kann es passieren, das man schadensersatzpflichtig ist. Und Tiefbauarbeiten für die zählt es sowieso nicht. Eine wurzelschonende Methode ist halt teurer und man kann nicht so viel Profit machen.

Und über Schäden und Verlust der Standfestigkeit wird im Gesetz natürlich nicht gesprochen.

Als vor über 40 Jahren unsere Freunde das Licht der Welt erblickten und auf unser Grundstück kamen, gab es diese Probleme nicht. Selbst als dann nebendran gebaut wurden, bekamen die Spielkameraden in nächster Nähe. Die Freundschaft hielt mehrere Jahrzehnte. Aber wie es so mit der Zeit ist , Menschen kommen und gehen und wenn mache Menschen kommen , dann kommen auch die Motorsägen. Machen sind die Wurzeln egal , anderen ein graus im Auge. Vor Jahrzehnten gingen so zweidutzend unsere Freunde nach dem einem kleinen Sommerlichen Sturm nieder , da die Wurzeln herausgerissen worden sind. Und wie hieß es : Nein , wir sind nicht schuld.

Und dann ist da noch das niedersächsische Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz . Natürlich standen unsere Freunde ziemlich nahe an der Grundstücksgrenze. Sie waren halt Bestandteil der Einfriedung und alle Parteien waren damit einverstanden. Bis zum letzten Wechsel. Es gelten zwar die folgenden Regelungen:

§ 50 Grenzabstände für Bäume und Sträucher

(1) Mit Bäumen und Sträuchern sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:

bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m

bis zu 2 m Höhe 0,50 m

bis zu 3 m Höhe 0,75 m

bis zu 5 m Höhe 1,25 m

bis zu 15 m Höhe 3,00 m

über 15 m Höhe 8,00 m

Es gelten zwar die folgenden Vorgaben zwecks Zurückschneiden.

§ 53 Anspruch auf Beseitigen oder Zurückschneiden

(1) Bäume, Sträucher oder Hecken mit weniger als 0,25 m Grenzabstand sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen. Der Nachbar kann dem Eigentümer die Wahl lassen, die Anpflanzungen zu beseitigen oder durch Zurückschneiden auf einer Höhe bis zu 1,2 m zu halten.

(2) Bäume, Sträucher oder Hecken, welche über die im § 50 oder § 52 zugelassenen Höhen hinauswachsen, sind auf Verlangen des Nachbarn auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer sie nicht beseitigen will.

(3) Der Eigentümer braucht die Verpflichtung zur Beseitigung oder zum Zurückschneiden von Pflanzen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März zu erfüllen.

Diesen Paragraphen kennen viele, aber den nächsten natürlich nicht. Warum auch.

§ 54 Ausschluss des Anspruches auf Beseitigen oder Zurückschneiden

(1) Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen mit weniger als 0,25 m Grenzabstand (§ 53 Abs. 1 Satz 1) ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht spätestens im fünften auf die Anpflanzung folgenden Kalenderjahr Klage auf Beseitigung erhebt. Diese Anpflanzungen müssen jedoch, wenn sie über 1,2 m Höhe hinauswachsen, auf Verlangen des Nachbarn zurückgeschnitten werden.

(2) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen (Absatz 1 Satz 2 und § 53 Abs. 2) ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinauswachsen und der Nachbar nicht spätestens im fünften darauffolgenden Kalenderjahr Klage auf Zurückschneiden erhebt.

Rein rechtlich ist man also nicht unbedingt verpflichtet , das ganze zurückzuschneiden. Bei unseren Freunden hätte das zurückschneiden dazu geführt , dass viele von ihnen nur noch als Stamm ohne Äste dagestanden wären. Auch ein sicheres Todesurteil, da 2/3 der Höhe entfallen wären.

Natürlich darf man nicht einfach Bäume und Hecken roden , wann man will, auch wenn es so mancher denkt er könne auf seinem Grundstück machen was er will und es auch macht. Ja, Ja . Bäume und Hecken werden unterschiedlich behandelt

§39

Es ist verboten ….
2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,

Nach Klärung mit der Unteren Niedersächsischen Naturschutzbehörde und der Auflage , dass man artenschutzrelevante Schutzvorkehrungen berücksichtigen muss, z.B. keine bebrüteten Nester, … sind unsere Freunde nun von uns gegangen. Zu unserem Missfallen und einiger anderer in der Umgebung. Auch einer sehr aufgebrachten Person, die einfach so die Arbeiter angekeift hat. Nach einem klärenden Gespräch war diese Person zwar immer noch angepisst. Aber da wir uns rechtlich abgesichert haben, ist es zwar blöd aber es war leider notwendig.

Aber um sonst sind sie nicht von uns gegangen. An ihrer Stelle wird in Ihrem Gedenken eine Vogel- und
Insektenfreundliche Anpflanzung bestehend aus den folgenden Pflanzen :

  • Eingriffeliger Weißdorn 3-4 Pflanzen
  • Holunder Golden Tower 1 Pflanze
  • Japanischer Blumenhartriegel Satomi 1 Pflanze
  • Zwerg-Säulenwacholder Compressa 4-5 Pflanzen
  • Goldliguster 4 Pflanzen
  • Weißbunte Stechpalme Silver Queen 4-5 Pflanzen
  • Gewöhnliche Berberitze 4 Pflanzen
  • Heidewacholder Meyer 2-3 Pflanzen

Für unsere Bienen, Hummer und sonstige

  • Glanzrose
  • Fünffingerstrauch
  • Rosmarinweide


Ich hoffe , dass jetzt endlich Schluss ist, mit dem ständingen „… oder es gibt Ärger“ , „… ich hoffe ihr seit gut versichert“ und ich endlich wieder meine Ruhe habe. Vielleicht hätte ich damals das Nachbargrundstück doch kaufen sollen……